print

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG

arrow_left arrow_right

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25