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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG

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Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25