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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen – StrEG

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(1) 1Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben.
2Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
3Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25