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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.

(2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25