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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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(1) 1Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer.
2Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer.
2Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25