(1) 1Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer.
2Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer.
2Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.