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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.

(2) 1Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch.
2Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(3) 1Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25