1Seelotsin oder Seelotse ist, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe als orts- und schifffahrtskundige Beraterin oder orts- und schifffahrtskundiger Berater geleitet.
2Seelotsinnen und Seelotsen gehören nicht zur Schiffsbesatzung.
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.
(1) Die Einrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens sowie die Aufsicht über das Seelotswesen sind Aufgaben des Bundes.
(2) Die Selbstverwaltung des Seelotswesens in den Seelotsrevieren obliegt den Lotsenbrüderschaften (§ 27) und der Bundeslotsenkammer (§ 34 Abs. 1).
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden zu bestimmen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.
(1) Die zur Wahrnehmung der Lotsendienste erforderlichen Lotseinrichtungen (feste und schwimmende Lotsenstationen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) werden von den Aufsichtsbehörden vorgehalten, unterhalten und betrieben.
(2) 1Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Abs. 1 ) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche oder juristische Personen beauftragt werden.
2Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen.
(3) 1Werden Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen auf die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer übertragen, so unterstehen diese der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden.
2Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen.
Wer den Beruf einer Seelotsin oder eines Seelotsen in einem Seelotsrevier ausüben will, bedarf einer Bestallung.
(1) Anträge auf Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter sind an die Aufsichtsbehörden zu richten.
(2) Die Aufsichtsbehörden lassen mindestens jährlich im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens und der Personalstruktur die erforderliche Anzahl von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zu.
(1) 1Als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter darf nur zugelassen werden, wer für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen auf Grund ihrer oder seiner Berufsausbildung und Berufserfahrung befähigt sowie gesundheitlich geeignet ist und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
2Gesundheitlich geeignet ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für den Seelotsdienst geeignet und hinreichend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs gestellten besonderen Anforderungen des Seelotsdienstes genügt.
3Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Erfüllung der einer Seelotsin oder einem Seelotsen obliegenden Pflichten bietet.
4Eignung und Zuverlässigkeit müssen während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss zum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmonatigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung
(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit nach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte Prüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzuweisen, so kann sie oder er zu einer um eine sechsmonatige lotsenspezifische und praxisorientierte Ausbildungszeit verlängerten revierbezogenen Ausbildung zugelassen werden.
(4) 1Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungszeugnisses einen Bachelorabschluss der Fachrichtung Nautik nach und
(5) 1Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Nummer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis erbracht hat, dass sie oder er über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt werden.
2Der Nachweis gilt regelmäßig als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
(6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse, die für eine Zulassung nach den Absätzen 3 oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungseingang nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorgeschriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3 erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.
(1) 1Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten Dauer der Bestallung vorliegen.
2Nach bestandener Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu bestallen.
3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 begonnen haben, müssen vor der Bestallung den Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen nachweisen.
(3) 1Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der Seelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes zu verpflichten.
2Im Falle wiederholter Sorgfaltspflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde gegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf deren oder dessen Kosten geeignete Fortbildungsmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverletzungen zu verhindern.
Die Lotsverordnung kann vorsehen, daß die Seelotsin oder der Seelotse nach ihrer oder seiner Bestallung für eine Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.
(1) 1Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach einer ärztlichen Untersuchung über die gesundheitliche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) ausgestellt werden.
2Die Seelotseignungsuntersuchung darf nur durchgeführt werden
(2) 1Wird einer untersuchten Person ein Seelotseignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder stellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung fest, so kann die Person diese Feststellung von der Berufsgenossenschaft überprüfen lassen.
2Die Berufsgenossenschaft überprüft die Feststellung der zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen Arztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
(3) 1Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erforderlich ist, um
(4) 1Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist einer Untersuchung bei einer oder einem vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an die Seelotseignung nicht mehr erfüllt.
2Ein Grund zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Erkenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen, dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund gesundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausübt.
3Die Berufsgenossenschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes heranziehen.
4Sie ist befugt, Untersuchungsergebnisse über die untersuchte Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, anzufordern.
(5) 1Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht mehr die Anforderungen an die Seelotseignung erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis für ungültig.
2Bestehen im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossenschaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig ungültig erklären.
3Über Erklärungen nach den Sätzen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.
(6) 1Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufsgenossenschaft einzuziehen.
2Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu vernichten.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Bestallung ist nach Anhörung der Bundeslotsenkammer zu widerrufen, wenn
(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die Zulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.
(1) 1Wird ein in § 9 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis von der zuständigen Behörde für eine bestimmte Zeit vorübergehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig sichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Berufsausübung als Seelotsin oder Seelotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer von der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu untersagen.
2Die Dauer der Untersagung durch die Aufsichtsbehörde muss dem Zeitraum des Ruhens oder der Sicherstellung entsprechen.
(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersuchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein Seelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter vorübergehend nicht die erforderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Aufsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung zu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelotseignungszeugnis nachgewiesen ist.
Im Falle des Widerrufs der Bestallung nach § 14 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung vornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß die Seelotsin oder der Seelotse künftig den Anforderungen ihres oder seines Berufes genügen wird.
Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu widerrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu erteilen.
(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem Seelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelotsrevier.
(1) Die Seelotsin oder der Seelotse kann auf die Rechte aus der Bestallung verzichten.
(2) 1Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.
2Er wird, falls die Aufsichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zustimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der auf die Abgabe der Erklärung folgt.
(3) 1Wird der Verzicht binnen fünf Jahren nach der Bestallung erklärt, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen, nach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit der Verteilungsordnung von der betreffenden Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeldanteile von der oder dem Verzichtenden nach Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstatten.
2Die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Absatz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit.
3Der festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf deren Gesamtsumme nicht überschreiten.
(4) 1Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt wird.
2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verzicht aus von der Seelotsin oder dem Seelotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie zum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger, erklärt wird.
(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.
(2) 1Die Seelotsin oder der Seelotse führt die Lotsung in eigener Verantwortung durch.
2Im übrigen unterliegt sie oder er der Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) 1Für einen in Ausübung der Lotstätigkeit verursachten Schaden ist die Seelotsin oder der Seelotse dem Reeder des gelotsten Schiffes oder einem anderen Auftraggeber nur insoweit zum Ersatz verpflichtet, als ihr oder ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2Ist für einen Schaden, den die Seelotsin oder der Seelotse in Ausübung der Lotstätigkeit einem Dritten zugefügt hat, neben der Seelotsin oder dem Seelotsen auch der Reeder oder andere Auftraggeber verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Reeder oder andere Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, soweit nicht der Seelotsin oder dem Seelotsen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(1) 1Die Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin oder den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten.
2Die Beratung kann auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen.
(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die Kapitänin oder der Kapitän auch dann verantwortlich, wenn sie oder er selbstständige Anordnungen der Seelotsin oder des Seelotsen hinsichtlich der Führung des Schiffes zulässt.
(3) 1Werden mehrere Seelotsinnen oder Seelotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Kapitän nur durch eine oder einen von ihnen beraten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen unterstützen sie oder ihn dabei.
2Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän mitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als beratender Seelotse tätig wird.
(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die Lotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge gesundheitlicher Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Ausübung der Beratung behindert sind.
(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen während der Beratung alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen und nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre Lotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abgelöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän entlassen werden oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers erreicht.
(2) Auf Schiffen, die nach der Lotsverordnung zur Annahme einer Seelotsin oder eines Seelotsen verpflichtet sind, darf die Kapitänin oder der Kapitän die Seelotsin oder den Seelotsen nicht entlassen, bevor das Schiff die Grenze des Seelotsreviers erreicht hat.
(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse beim Verlassen des Seelotsreviers nicht ausgeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer Lotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung der Kapitänin oder des Kapitäns berechtigt.
(1) Die Seelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder seine Tätigkeit notwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.
(2) 1Die Seelotsin oder der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der technischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwendung durch den Seemannsbrauch, durch Weisungen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen Umstände des Falles geboten ist.
2Sie oder er hat die Lotseinrichtungen pfleglich zu behandeln.
(3) 1Seelotsinnen und Seelotsen haben an der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter mitzuwirken.
2Dies bedeutet, die Anwärterinnen und Anwärter während deren Mitfahrten theoretisch und praktisch anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin oder der Schiffsführer dies zulässt.
(1) 1Die Seelotsin oder der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg jede Beobachtung mitzuteilen, die betrifft:
2
(2) Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel zu unterrichten, von denen sie oder er bei der Erfüllung ihrer oder seiner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden können.
(1) 1Die für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsinnen und Seelotsen bilden eine Lotsenbrüderschaft.
2Die Lotsenbrüderschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) 1Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2Sie hat im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des Seelotsreviers zu wahren und zu fördern.
(3) Die Ausgaben der Lotsenbrüderschaft werden von den Mitgliedern anteilmäßig getragen.
(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbesondere,
(2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) 1Die Verteilungsordnung hat die Anteile der Seelotsin oder des Seelotsen für den Fall einer Erkrankung, einer vorläufigen oder vorübergehenden Untersagung der Berufsausübung sowie für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung zu regeln.
2Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen Verteilung abweichen.
3Die Verteilungsordnungen der Brüderschaften haben die Anteile des Lotsgeldes, die von der Brüderschaft für die Finanzierung der revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildung der Seelotsinnen und Seelotsen in den ersten fünf Jahren nach deren Bestallung einzubehalten sind, gleichartig auszugestalten.
(4) Die Lotsenbrüderschaften können Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 6 der Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese zustimmt.
(1) Der Sitz und die Verfassung der Lotsenbrüderschaft werden im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.
(2) 1Die Satzung wird von den Mitgliedern durch mündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen.
2Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4Sie ist im Verkehrsblatt zu veröffentlichen.
(3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige Satzung in Kraft setzen.
(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.
(1) 1Der Ältermann vertritt die Lotsenbrüderschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
3Im Verhinderungsfall wird er von seinen Stellvertretern vertreten.
(2) Der Ältermann und seine Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Urabstimmung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) 1Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
2Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels von der Aufsichtsbehörde ein Ältermann zu bestellen.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederversammlung können im gegenseitigen Einvernehmen den Ältermann oder seine Stellvertreter aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen.
2Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der Bundeslotsenkammer.
Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Beschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüderschaft betrifft.
(1) 1Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundeslotsenkammer.
2Die Bundeslotsenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur führt die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer.
2Die Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden nach § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbesondere,
1Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.
2Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vorsitzende und die Mitgliederversammlung.
(2) 1Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Ältermänner vertreten.
2Jede Lotsenbrüderschaft hat mindestens eine Stimme; Lotsenbrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern haben zwei Stimmen und Lotsenbrüderschaften mit mehr als zweihundert Mitgliedern haben drei Stimmen.
(3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten besondere Beauftragte zu bestellen sind.
(1) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
3Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
(1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkammer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder einem anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.
(2) 1Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
2Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(3) Die Vorschriften des § 33 sind auf die Mitglieder der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwenden.
1Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist.
2Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung anhalten.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der Lotsenbrüderschaft die Aufgaben selbst durchführen oder die Durchführung Dritten übertragen.
(2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzustellen.
(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Wer außerhalb eines Seelotsreviers die Tätigkeit einer Seelotsin oder eines Seelotsen ausüben will, bedarf einer Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) 1§ 11 sowie die §§ 13 bis 17 und § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 sind auf die Erlaubnis, § 21 Absatz 3 auf die Haftung und die §§ 22 bis 24 Abs. 1 sowie die §§ 25 und 26 auf die Pflichten der Seelotsin oder des Seelotsen entsprechend anzuwenden.
2§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Zulassung von Überseelotsinnen und Überseelotsen im Benehmen mit den betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsinnen und Überseelotsen erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlossen haben.
(4) Die Erlaubnis erlischt mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(5) Die Erlaubnis gilt weiter, auch wenn das Fahrtgebiet, für das sie erteilt worden ist, Seelotsrevier oder Teil eines Seelotsreviers wird.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) 1Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben.
2Für die Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten.
3Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter ein.
4Zur Zahlung ist neben derjenigen oder demjenigen, die oder der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsinnen und Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Schiffes verpflichtet.
5Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)
(3) 1Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen.
2Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsinnen und Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können.
3Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.
(4) 1Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt.
2Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.
(5) Die Seelotsin oder der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 auch für Seelotsinnen und Seelotsen außerhalb eines Seelotsreviers.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).
(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um
(3) 1Im Seelotseignungsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:
2
(4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung beantragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen.
(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 dürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft verarbeitet werden.
(6) 1Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15 und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte übermittelt und von ihnen verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
2Bei der ersten Seelotseignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines Seelotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsenbewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben.
3Bei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern.
(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an die Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13 und 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche Stellen übermittelt werden.
(9) 1Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat.
2Im Falle der Ablehnung einer Ärztin oder eines Arztes als zugelassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag unverzüglich zu löschen.
(10) 1Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelotsenbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der Seelotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zugelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn betreffenden Inhalt des Seelotseignungsverzeichnisses unentgeltlich Auskunft erteilt.
2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.
1Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen.
2Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelotsenberufes in der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstrecken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelotsrevieren bestimmt werden, als Bestallung, im Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Abschnitts fort.