(1) 1Die Seelotsin oder der Seelotse hat der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf schnellstem Übermittlungsweg jede Beobachtung mitzuteilen, die betrifft:
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(2) Eine nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein nach diesem Gesetz tätiger Seelotse eines Schiffes, das sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft auf der Fahrt zu oder von einem Liegeplatz oder zu einem Hafen befindet, hat die zuständige Behörde des Hafen- oder Küstenstaats unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Schiffes einschließlich der Angabe seines Heimathafens über alle Mängel zu unterrichten, von denen sie oder er bei der Erfüllung ihrer oder seiner üblichen Pflichten Kenntnis erhält und die die sichere Fahrt des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden können.