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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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1Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt.
2Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25