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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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(1) Wird ein Seelotsrevier aufgehoben, so sind die für dieses Seelotsrevier geltenden Bestallungen zu widerrufen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 42 zu erteilen.

(2) Werden mehrere Seelotsreviere zu einem Seelotsrevier vereinigt, so gelten die für die einzelnen Seelotsreviere erteilten Bestallungen für das neue Seelotsrevier.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25