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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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1Die Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest, der zur Deckung des persönlichen und sachlichen Bedarfs erforderlich ist.
2Die Lotsenbrüderschaften haben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür erforderlichen Beiträge zu leisten.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25