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Gesetz über das Seelotswesen – SeeLG

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(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüderschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Fristsetzung anhalten.
2Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann sie auf Kosten der Lotsenbrüderschaft die Aufgaben selbst durchführen oder die Durchführung Dritten übertragen.

(2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnahmen ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft zuzustellen.

(3) Für die Aufsicht über die Bundeslotsenkammer gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26