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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis – SchuVAbdrV

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(1) 1Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam.
2Sie ist nicht übertragbar.

(2) Gegenstand der Bewilligung sind

1.
die Entscheidung über den Antrag,
2.
Bedingungen,
3.
Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Widerrufs.

(3) 1Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung.
2In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren.
3Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen.
4Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25