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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis – SchuVAbdrV

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Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25