Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind die §§ 23 bis30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724