(1) 1Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken.
2Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.
(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt
(3) 1Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein.
2In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben.
3§ 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.