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Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung – SchuVAbdrV

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1Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.
2§ 9 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26