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Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis – SchuVAbdrV

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(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.

(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,

1.
durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und
2.
nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25