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SchRG
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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG
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§ 20
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Die in
§ 18
bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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