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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG

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1Soweit der Versicherer auf Grund des § 34 Abs. 2 bis 4, § 36 den Gläubiger befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über.
2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25