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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG

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(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung.
2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26