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Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken – SchRG

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1Die Schiffshypothek erstreckt sich auf das Schiffsbauwerk in seinem jeweiligen Bauzustand.
2Sie erstreckt sich ferner neben den im § 31 bezeichneten Gegenständen auf die auf der Bauwerft befindlichen, zum Einbau bestimmten und als solche gekennzeichneten Bauteile mit Ausnahme der Bauteile, die nicht in das Eigentum des Eigentümers des Schiffsbauwerks gelangt sind.
3§ 31 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25