Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)