1Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. 2Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.
Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)