(1) 1Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
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