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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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(1) 1Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2

1.
Name und Anschrift des Wettenden,
2.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1),
3.
Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht,
4.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette,
5.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),
6.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
7.
Höhe der Steuer.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25