(1) 1Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
2Der Betrieb von Totalisatoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisatorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.
(2) 1Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
2Sie kann auf einzelne Veranstaltungen beschränkt werden.
(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden.
(4) 1Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwendet werden.
2Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.
(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln will (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(2) 1Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden, und auch für die Personen, derer er sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres Landesgebiets erteilen.
3Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.
(1) Der Betreiber des Totalisators und der Buchmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wettschein) auszustellen.
(2) 1Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette für den Betreiber des Totalisators und den Buchmacher verbindlich.
2Als ausgehändigter Wettschein gilt auch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung des Betreibers des Totalisators oder des Buchmachers.
3Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz kann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückverlangt werden.
4Soweit der Einsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn abgezogen werden.
5Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am Renntag stattfindenden Rennen gestattet.
(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buchmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens 15 Euro angenommen werden.
(1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt oder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) 1Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Vermittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet oder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung solcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2Unter dieses Verbot fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen, deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäften im Auftrag des Wettunternehmers handeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher oder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2), abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht.
2Sie können diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) 1Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen.
2Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.
(1) 1Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer Sportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für inländische Pferderennen abgeführt wird.
2Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden.
3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen.
4Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen werden.
5Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein zu decken.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird und auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach § 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt wird.
(3) 1Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der im Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1), der im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für das jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach Absatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen.
2Der im Inland ansässige Buchmacher und der im Ausland ansässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich die Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwettensteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und abgeführt wurden.
3Aus Vereinfachungsgründen ist es zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflichtigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens anzufordern.
(1) 1Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer.
2Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) 1Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer.
2Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer.
2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(3) 1Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Die Steuer nach den Absätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(4) 1Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen.
2Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.
(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
1Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht als Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet wird.
2Dies ist der Fall, wenn
(1) 1Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwettensteuer.
2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 16.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 17.
1Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.
2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maßgeblich gestaltet.
Die Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
(1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für die Sportwettensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Die Sportwettensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten (§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) ersichtlich sind.
(4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2 Sportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte Pferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die Steuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3 Satz 3).
(1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(1) 1Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) 1Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
2
(3) 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt.
2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen.
4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.
3Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
(1) 1Lotterien und Ausspielungen unterliegen der Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich veranstaltet werden.
2Dies ist der Fall, wenn
(2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweitlotterie).
(1) 1Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleisteten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer.
2Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom Veranstalter festgelegter Gebühren.
3Hält ein Vermittler von Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes oder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberechtigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als Spieler.
4In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufspreis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise für ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als geleistetes Teilnahmeentgelt.
(2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung mit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet der Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt mindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als geleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1 Satz 1.
(3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für ungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum (§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vorgenommen wird.
(4) 1Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielvermittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom Veranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammenhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von der inländischen Behörde nicht genehmigt wurden oder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen.
2Das gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren oder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes allgemein und der Höhe nach erlaubt sind.
Von der Lotteriesteuer befreit sind von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen,
Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 27.
(1) 1Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung.
2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
(2) Im Fall einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ohne inländische ordnungsrechtliche Erlaubnis schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung derjenige die Steuer gesamtschuldnerisch, der die Teilnahme an dieser öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ermöglicht (Dritter), insbesondere durch Verkauf oder Vermittlung von Losen oder vergleichbaren Teilnahmeberechtigungen.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 schuldet der Dritte die Steuer allein, wenn der Veranstalter im Fall des Absatzes 2 von der Ermöglichung der Teilnahme durch Dritte nicht gewusst hat.
2Dies gilt auch, wenn dem Veranstalter die Ermöglichung der Teilnahme durch Dritte bekannt war oder er diese für möglich gehalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht hat, die Teilnahme zu unterbinden.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung der Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder sonstige Dritte den Teil der Steuer, der sich daraus ergibt, dass nach § 27 Absatz 4 Gebühren oder Entgelte für sonstige Leistungen nicht genehmigt wurden oder sie die genehmigte Höhe übersteigen und sie dem geleisteten Teilnahmeentgelt hinzugerechnet werden.
2Der Lotterieeinnehmer, Spielvermittler oder sonstige Dritte schuldet den hierauf entfallenden Teil der Steuer allein, wenn zwischen ihm und dem Lotterieveranstalter kein Auftrags- oder ähnliches Vertragsverhältnis besteht.
1Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts.
2Bei Klassenlotterien entsteht die Steuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet wurde.
(1) Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für die Lotteriesteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Die Lotteriesteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(3) 1In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten öffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Veranstalter abweichend von Absatz 1 lediglich für den Kalendermonat, in dem die letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben und die Steuer darin selbst berechnen (Steueranmeldung).
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Der Anmeldungszeitraum nach Satz 1 kann auch gewählt werden, wenn die Nichterfüllung der Steuerbefreiungsvoraussetzungen feststeht, bevor die letzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat.
(4) 1Der Steueranmeldung sind in den Fällen des § 27 Absatz 2 Unterlagen über die Ermittlung des Werts der vorgehaltenen Gewinne beizufügen.
2Soweit eine Steuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat der Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende behördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als Anlage hinzuzufügen.
3In den Fällen des § 28 Nummer 2 ist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die dort genannten Zwecke nachzuweisen.
(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2
(1) 1Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt.
2Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
3
(2) 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt.
2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen.
4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
2Ergibt sich nach Satz 1 keine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
1Im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) unterliegen der Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden.
2Dies ist der Fall, wenn
1Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer.
2Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36.
Die Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 37.
1Steuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels.
2Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
Die Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.
(1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automatensteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Automatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Die Virtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(1) 1Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für jedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Ermittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) 1Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
2
(3) 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt.
2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen.
4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
2Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.
3Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
1Varianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei denen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-Poker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet werden.
2Dies ist der Fall, wenn
(1) 1Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem Spieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer.
2Der Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46. Hierzu gehören insbesondere der Betrag, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den Veranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme bewirkten Leistungen.
3Werden während des Spiels weitere Beträge zur Verlängerung des Spiels eingesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den der Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Verfügung hat.
(2) 1Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der Spieler seine erste Karte am Tisch erhält.
2Das Spiel endet mit dem Verlassen des Tisches.
(3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, umfasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte Turnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten Tisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers.
Die Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 47.
1Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-
2 Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.
Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung des Spieleinsatzes.
(1) Der Steuerschuldner hat die Online-Pokersteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(2) 1Der Steuerschuldner hat für die Online-Pokersteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten.
2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.
3Die Online-Pokersteuer ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen.
(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt.
(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 geregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.
(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuldner).
(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(1) 1Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2
(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.
(2) 1Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:
2
(3) 1Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt.
2Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
3Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen.
4Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
2Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat.
3Ergibt sich weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.
Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwetten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automatenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.
(2) 1Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
2§ 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) 1Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden.
2Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.
(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.
1Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen.
2Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:
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Die Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten personenbezogenen Daten gegenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegenüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7 zuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungsverfahren dient.
Die für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.