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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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1Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-
Pokers.
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2 Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25