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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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1Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen Automatensteuer.
2Der geleistete Spieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme am virtuellen Automatenspiel nach § 36.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25