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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.

(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2

1.
Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung,
2.
geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffentliche Lotterie oder Ausspielung,
3.
in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Name und Anschrift des Spielers,
4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),
5.
Zeitpunkt der Steuerentstehung,
6.
Höhe der Steuer und
7.
in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung des Reinertrags.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25