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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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(1) 1Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für jedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2

1.
Name und Anschrift des Spielers,
2.
geleisteter Spieleinsatz,
3.
Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,
4.
Höhe der Steuer und
5.
Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätzlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt werden können.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25