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Rennwett- und Lotteriegesetz – RennwLottG

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(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.

(2) 1Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
2

1.
Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,
2.
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,
3.
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),
4.
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
5.
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
6.
Höhe der Steuer.

Geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2022 I 752
Ersetzt G v. 8.4.1922 RGBl I 1922, 335, 393 (RennwLottG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25