(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind.
(2) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes darf während der Amtszeit keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind.
2Sie oder er darf insbesondere