(1) 1Die nach § 9 Absatz 4 gewählte Person wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ernannt.
2Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes leistet bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Das Amtsverhältnis endet
(4) 1Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird vorzeitig aus dem Amt entlassen