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Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten – Offshore-ArbZV

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Der Arbeitgeber ist abweichend von § 16 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit sowie den Ausgleich der Mehrarbeit über acht Stunden und die Ersatzruhetage für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung täglich aufzuzeichnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26