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Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten – Offshore-ArbZV

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Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26