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Offshore-Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV

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1Diese Verordnung lässt sonstige Arbeitsschutzvorschriften unberührt.
2Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 114 des Seearbeitsgesetzes in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Reeder insbesondere die Belastungen durch eine Arbeitszeitverlängerung unter Einbeziehung der erschwerten Arbeitsbedingungen bei Offshore-Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26