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Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten – Offshore-ArbZV

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Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25