Offshore-Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV

arrow_left arrow_right

Unbeschadet des § 4 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print