print

Offshore-Arbeitszeitverordnung – Offshore-ArbZV

arrow_left arrow_right

Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26