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Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder
4.
ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 151
Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25