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Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG

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1In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden.
2Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden:

1.
für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder
2.
für sonstige Erdkabel.
1§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
2Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes.

3Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 151
Änderung durch Art. 16 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26