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Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG

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1Abweichend von § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung findet eine Raumverträglichkeitsprüfung für die Errichtung oder die Änderung von Höchstspannungsleitungen, für die im Bundesnetzplan Trassenkorridore oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt.
2Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist.

3Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der Geltungsdauer nach § 15 Absatz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 151
Änderung durch Art. 16 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26