print

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz – NABEG

arrow_left arrow_right

(1) Bund und Länder wirken zur Realisierung dieser Stromleitungen konstruktiv zusammen.

(2) Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.5.2024 I Nr. 151
Änderung durch Art. 16 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26