print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes – MWDVDV

arrow_left arrow_right

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25