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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes – MWDVDV

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(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
3

1.
die Ausbildungsrangpunktzahl mit 30 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Abschlussprüfung mit 25 Prozent und
4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(2) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
2Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25