Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes.
2Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 20 Monate.
1Die Ausbildung vermittelt das Wissen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
2Die Anwärterinnen und Anwärter werden ausgebildet
(1) 1Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen, ist der Deutsche Wetterdienst die Einstellungsbehörde.
2Er ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde.
3Er entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) 1Für Anwärterinnen und Anwärter, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer Beamten- oder Soldatenlaufbahn aufnehmen sollen, ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Einstellungsbehörde.
2Es ist für die Ausschreibung der Ausbildungsstellen, für die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der von ihm eingestellten Anwärterinnen und Anwärter verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde.
3Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Absprache mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter (§ 10 Absatz 2) und im Einvernehmen mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr.
4Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 bis 3 auf andere Behörden übertragen.
(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde.
2Während der Ausbildung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
(2) Bewerberinnen und Bewerber für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr müssen zusätzlich
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
3Das Auswahlverfahren besteht aus mindestens zwei Teilen, von denen mindestens einer eine schriftliche Prüfung sein muss.
(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden.
3In diesem Fall werden zunächst schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein nach § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes zum Auswahlverfahren zugelassen; sodann wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den für die Ausbildung relevanten Zeugnisnoten, am besten geeignet ist.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens wird eine Auswahlkommission gebildet.
2Sie besteht aus
(5) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
2Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in allen Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(1) 1Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und bei Leistungsnachweisen sowie in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichterungen gewährt.
2Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen.
3Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern.
4Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen das Prüfungsamt.
Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.
1Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
2Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.
(1) 1Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:
2
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahlen | Note | Erläuterung |
|---|---|---|---|
| 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) 1Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein.
3Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
(3) 1Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt.
2Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.
(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(1) Der Deutsche Wetterdienst erstellt in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildungsinhalte und -ziele sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel acht Monate und wird in Form von Ausbildungslehrgängen durchgeführt.
2Sie soll den Anwärterinnen und Anwärtern die theoretischen Grundlagen vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Wetterdienst des Bundes erforderlich sind.
(2) 1Die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung sind:
2
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter die wesentlichen Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes unter Anleitung oder selbständig wahrnehmen.
(2) 1Die berufspraktische Ausbildung findet in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und der Bundeswehr statt.
2Die Anwärterinnen und Anwärter werden dabei überwiegend im Wetterfachdienst, im Datendienst und im Betriebsdienst eingesetzt.
(3) 1Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts von mindestens einem Monat Dauer erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbildenden für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung.
2In dieser wird der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten und der entsprechenden Note angegeben; des Weiteren enthält sie die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie Angaben zur Dauer und zu Unterbrechungen der Ausbildung.
3Die dienstliche Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens zwölf Leistungsnachweise und während der berufspraktischen Ausbildung mindestens zwei Leistungsnachweise durchzuführen.
2Die Abnahme eines Leistungsnachweises ist mindestens eine Woche im Voraus anzukündigen.
3Leistungsnachweise können sein:
4
(2) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2Ist der Leistungsnachweis nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Leistungsnachweis sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
1Über den Erfolg der Ausbildung erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Leistungsnachweise und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) aufzuführen sind.
2Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.
1Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.
(1) 1Für die Durchführung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein.
2Im letzteren Fall stellt das Prüfungsamt sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen Bewertungsmaßstäbe anlegen.
(2) 1Eine Prüfungskommission besteht aus
(3) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden gewählt.
(4) Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind.
2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Zur Bewertung der schriftlichen und der praktischen Abschlussprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission für jede Klausur und für jede praktische Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten:
2
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden.
2Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben.
3Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(5) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist.
2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist.
3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(6) 1Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander.
2Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben.
3Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.
4Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.
(7) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
2Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
(1) 1Die praktische Abschlussprüfung besteht aus drei Teilen mit praktischen Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
2
(2) 1Das Prüfungsamt gibt für jeden Teil der praktischen Abschlussprüfung die Bearbeitungszeit an.
2Sie soll für alle drei Teile insgesamt zwischen vier und sechs Zeitstunden liegen.
(3) § 19 Absatz 3, 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(4) Aus den Bewertungen der drei Teile der praktischen Abschlussprüfung wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
(1) 1Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
2Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen Antrag mit, wie die einzelnen Prüfungsteile bewertet worden sind.
(2) Wird eine Anwärterin oder ein Anwärter nicht zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen, ist ihr oder ihm die Nichtzulassung schriftlich mitzuteilen.
(3) 1In der mündlichen Abschlussprüfung werden folgende Gebiete geprüft:
2
(4) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Personen bestehen.
3Die mündliche Abschlussprüfung muss je Anwärterin oder je Anwärter mindestens 20 Minuten und soll höchstens 30 Minuten dauern, die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die vier Prüfungsgebiete aufzuteilen.
4Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(5) 1Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
2Angehörige des Prüfungsamtes dürfen anwesend sein.
3Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Bundesministeriums der Verteidigung die Anwesenheit in der mündlichen Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
4In Ausnahmefällen kann die Anwesenheit auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen gestattet werden.
5Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.
6Im Übrigen gelten die Teilnahmerechte der Gleichstellungsbeauftragten sowie der Personalvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen.
(6) 1Die Leistungen in der mündlichen Abschlussprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet.
2Die beiden Prüfenden geben für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab.
3Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt für jedes Prüfungsfach die Rangpunkte fest.
4Aus den vier Teilbewertungen wird als Ergebnis für die gesamte mündliche Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.
5Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(7) 1Über die mündliche Abschlussprüfung einer Anwärterin oder eines Anwärters ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.
2Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen, der praktischen oder der mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
4Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der gesamten Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung entscheidet das Prüfungsamt.
2Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prüfungskommission; § 18 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
3Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner Prüfungsteile anordnen, Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschung erst nach dem Ende der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
(1) 1Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger als 5 erreicht hat, kann Ausbildungsabschnitte einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, wie lang die Wiederholungsphase sein soll, welche Ausbildungsabschnitte zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.
3Die Wiederholungsphase soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate dauern.
4Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.
5Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für die Ausbildung während der Wiederholungsphase einen ergänzenden Ausbildungsplan auf, der die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte und die zu erbringenden Leistungsnachweise enthält.
6§ 15 gilt entsprechend.
(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die
(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
(4) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(1) 1Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest.
2Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie den in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahlen und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten:
3
(2) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
2Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert die Bewertungen auf Verlangen kurz mündlich.
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
2Das Abschlusszeugnis enthält:
3
(2) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
2Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.
(1) 1Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
2Darin aufzunehmen sind:
3
(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.