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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes – MWDVDV

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(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Gebieten:
2

1.
Wetterfachdienst,
2.
Datendienst,
3.
Betriebsdienst und
4.
Rechtsgrundlagen in der Praxis.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben der Klausuren auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.

(4) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden.
2Zulässige Hilfsmittel sind jeweils vom Prüfungsamt anzugeben.
3Die Aufsichtführenden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Zeitpunkt des Beginns und den der Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen nach § 6 Absatz 2 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(5) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen, die für alle Klausuren einer Anwärterin oder eines Anwärters gleich ist.
2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten ist.
3Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(6) 1Die nach § 18 Absatz 6 bestimmten Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander.
2Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben.
3Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.
4Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission.

(7) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
2Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(8) Aus den Bewertungen der vier Klausuren wird eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25