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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes – MWDVDV

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1Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25