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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes – MWDVDV

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(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

(2) 1Der Deutsche Wetterdienst bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss Beamtin oder Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes sein.
3Sie oder er ist für die konzeptionelle Gestaltung und die Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

(3) 1Jede Behörde oder Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsbeauftragte oder einen Ausbildungsbeauftragten und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsbeauftragten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Ausbildung verantwortlich und beraten die Anwärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.

(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt.
2Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den Ausbildungsstand.

(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25