(1) 1Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter führt das Prüfungsamt eine Prüfungsakte.
2Darin aufzunehmen sind:
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(2) 1Nach Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung ist den Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten zu gewähren.
2Die Einsichtnahme ist in der jeweiligen Akte zu vermerken.